AGB

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1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Vereinbarungen, Verträge und Rechtsgeschäfte oder rechtsähnliche Geschäfte des Unternehmens Belinda Vollmann, BA, Stadlerstraße 59, 4020 Linz  (im Folgenden “HEP“).
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen HEP und den VertragspartnerInnen (im Folgenden “AG“) ohne dass darauf ausdrücklich Bezug genommen werden muss.

2 Vertrag und Leistungsumfang 

  1. Die AuftraggeberInnen/KundInnen (in der Folge kurz AG) beauftragen die Hochzeits- & Eventplanerin (in der Folge kurz HEP) mit den im gesonderten Auftragsschreiben und in diesen Vertragsbedingungen ausdrücklich angeführten Leistungen. HEP orientiert sich bei seiner Tätigkeit am Berufsbild, herausgegeben vom Fachverband, abrufbar unter www.freizeitbetriebe-wien.at. Die wesentlichen Inhalte und Daten der vereinbarten Leistung, die Vertragsparteien, das vereinbarte Entgelt für die Leistungen von HEP, ein allenfalls vereinbarter Budgetrahmen sowie Wünsche und Anregungen der AG ergeben sich verbindlich aus dem gesonderten Auftragsschreiben. 
  2. Abweichungen oder Ergänzungen zu dem Auftragsschreiben oder zu diesen Vertragsbedingungen sowie nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder einer schriftlichen Bestätigung durch den HEP. Festgestellt wird, dass die Vertragsparteien keine ausschließlich mündlichen Nebenabreden getroffen haben. 
  3. Der Auftrag kommt durch Unterfertigung des Auftragsschreibens und dieser Vertragsbedingungen zustande. Die AG beauftragen HEP ausschließlich mit den in den Vertragsunterlagen festgelegten Leistungen. Sonstige Leistungen sind nicht geschuldet. 
  4. Die AG beauftragen HEP mit den im Auftragsschreiben vereinbarten Leistungen. Diese können die Beratung, Konzeption, Organisation, Planung, Betreuung und Koordination einer privaten Veranstaltung, an dem durch beide Vertragsparteien festgelegten Termin und Orts, implizieren.
  5. Die vereinbarten Leistungen werden auf der Basis der im Auftragsschreiben festgelegten Wünsche und Vorgaben erbracht. Auf Wunsch des AG wird der HEP mit der Präsentation eines Gesamtkonzepts für die Hochzeit/die Veranstaltung beauftragt. Sofern dabei nicht die Rechte am Konzept ausdrücklich übertragen werden, verbleiben diese beim HEP. Sofern nicht bei Auftragserteilung besondere schriftliche Vorgaben der AG festgelegt werden, ist HEP bei der Erbringung der Leistungen frei. 
  6. Im Rahmen der Erstellung des Konzeptes wird HEP den Ablauf der Veranstaltung und – sofern beauftragt- die Einbindung des Standesamtes planen, die Reihenfolge von Beiträgen festlegen oder diese – allenfalls auch während der Hochzeit/Veranstaltung – abändern, sofern dies HEP zweckmäßig erscheint. 
  7. HEP obliegt die sorgfältige, den Wünschen des AG entsprechende und dem vorhandenen Budgetrahmen angepasste Auswahl von AnbieterInnen und DienstleisterInnen wie Foto/VideografInnen, Gastronomie/Catering, VeranstaltungstechnikerInnen, FloristInnen, Dekoration, MusikerInnen und anderen KünstlerInnen oder sonstigen SpezialistInnen, die Beiträge für die Veranstaltung anbieten, und deren Vorschlag an die AG, wobei HEP immer als Vermittler agiert. Insbesondere hinsichtlich des Veranstaltungsortes, Ausstattung und Styling (Bekleidung, Make-up, Friseur) der AG und Versendung von Einladungen wird HEP die AG auf Wunsch beraten. VeranstalterInnen sind die AG. HEP übernimmt keinerlei Haftung für Handlungen oder Unterlassungen von LieferantInnen und DienstleisterInnen. 
  8. HEP wird die Auswahl von AnbieterInnen mit kaufmännischer Sorgfalt im Interesse der AG vornehmen und dabei soweit möglich die Wünsche der AG berücksichtigen, Proben ermöglichen, Anschauungsmaterial wie Fotos oder Videos zur Verfügung stellen, sofern dies von den AG gewünscht und von den jeweiligen AnbieterInnen angeboten wird. Darüber hinaus wird der HEP auf Wunsch der AG Kostenvoranschläge einzelner AnbieterInnen einholen.
  9. HEP wird mit einzelnen AnbieterInnen keine eigenen Verträge abschließen. Bei Abschluss von Verträgen zwischen AnbieterInnen und den AG wird HEP auf die Wahrung der Interessen der AG achten. HEP ist beauftragt und bevollmächtigt, mit Dritten wie etwa den oben genannten Anbietern im Namen und auf Rechnung der AG Verträge abzuschließen, soweit dies der Durchführung der Veranstaltung dient. HEP vermittelt diese Leistungen, bietet diese nicht im eigenen Namen an und führt sie auch nicht durch. 
  10. Nicht Gegenstand der Leistung ist die Besorgung von persönlichen Dingen wie amtlichen Dokumenten, Hochzeitsringen, Outfits für den Veranstaltungstag sowie die Überprüfung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen, Räumlichkeiten und sonstigen Flächen, insbesondere in sicherheitstechnischer Hinsicht. 
  11. HEP wird bei Verhinderung von AnbieterInnen am Hochzeitstag/Veranstaltungstag, sollten diese nicht unverzüglich gleichwertigen befugten Ersatz stellen können, den AG einen solchen vorschlagen. 
  12. HEP und AG werden sich über alle vertragsrelevanten Ereignisse und Umstände jeweils unverzüglich informieren und, soweit erforderlich, sich entsprechend abstimmen. Am Tag der Veranstaltung betreut HEP die AG und koordiniert die AnbieterInnen bzw. LieferantInnen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. 

3 Mitwirkungspflichten der Auftraggeber

  1. Um eine vertrags- und ordnungsgemäße Planungsleistung erbringen zu können, gehört es außerdem zur Mitwirkungspflicht der AG, alle für die Planung erforderlichen Informationen und Zustimmungen rechtzeitig an HEP zu geben.
  2. Die AG werden den HEP jederzeit über eigene Planungen, Änderungen oder Buchungen unterrichten.
  3. Die AG haben für eventuell entstehende weitere Zusatzkosten, insbesondere im Fall der verspäteten Mitwirkung, aufzukommen. Verzögerungen, die durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung durch die AG entstehen, sind von dem HEP nicht zu vertreten.
  4. Die AG haben jederzeit die Möglichkeit, alternativ zu den durch die vom HEP vorgeschlagenen Servicepartnern oder Locations eigene Dienstleister zu beauftragen. Die vereinbarte Honorarzahlung bleibt davon unberührt. Darüber haben die Auftraggeber das Unternehmen umgehend zu informieren.

4 Beauftragung Dritter

  1. Die AG bevollmächtigen, mit Unterzeichnung der Vereinbarung, das HEP Namens und in Vollmacht entsprechende Angebote im Namen der AG von Dritten einzuholen, die Dienstleistung mit dem DrittanbieterInnen zu planen und die Ausführung der Leistung der Dritten für die Hochzeitsplanung/Veranstaltungsplanung und -durchführung zu koordinieren.
  2. Die AG können den HEP alternativ bevollmächtigen Namens und in Vollmacht entsprechende Verträge mit Dritten abzuschließen, um die Hochzeit/Veranstaltung vereinbarungsgemäß zu planen. Diese Bevollmächtigung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform.
  3. Die beauftragten Unternehmen/Dienstleister liefern in eigenem Namen und sind nicht Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des HEPs. Die HEP ist für etwaige Schlechtleistungen im Verhältnis dieser Dienstleister zum AG nicht verantwortlich.
  4. Das Unternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
  5. HEP kann die vereinbarten Leistungen auch durch Gehilfen (eigene angestellte Personen oder andere gewerblich befugte HEP) erbringen. 

5 Gewährleistung und Haftung 

  1. HEP leistet ein sorgfältiges Bemühen für die Organisation und die Erstellung des Konzeptes für die Veranstaltung und deren Betreuung. HEP schuldet außer seiner gewissenhaften und sorgfältigen Beratung und Vermittlung keinen Erfolg und leistet keine Gewähr für Leistungen Dritter, insbesondere beigezogener NetzwerkpartnerInnen, für die Durchführung von deren Leistungen, für die Geeignetheit oder Sicherheit von Anlagen, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder sonstiger Flächen. 
  2. HEP leistet dafür Gewähr, dass das vereinbarte Budget bestmöglich eingehalten wird. Ausnahme ist eine Ausweitung der Wünsche/Anforderungen durch die VeranstalterInnen. In diesem Fall wird die Aufstellung des Budgets dahingehend abgestimmt und neu akkordiert. Für den Fall, dass HEP feststellen kann, dass der Kostenrahmen ohne Veränderung der Anforderungen überschritten werden würde, verpflichtet sich HEP, die AG zu informieren und allenfalls eine Zustimmung zur Erweiterung des Kostenrahmens zu vereinbaren oder das Konzept an den Budgetrahmen anzupassen. 
  3. Die Einholung allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen, wie etwa die Anmeldung der Veranstaltung, luftfahrt-, naturschutz- pyrotechnische oder straßenpolizeiliche Genehmigungen, ist vom Leistungsumfang des HEP nicht automatisch umfasst. Über gesonderten Auftrag kann HEP diese mit der oben erteilten Vollmacht für die AG einholen. Sämtliche im Zusammenhang mit der Veranstaltung allenfalls entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte (AKM) tragen die AG. 
  4. Eine Haftung für Sachschäden aus leichter Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen.
  5. Die HEP sowie seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem AG aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
  6. Die HEP haftet nicht für Ansprüche bzw. Forderungen der AG gegenüber Dritten bzw. Dritter gegenüber dem AG sowie durch Dritte verursachte Schäden.
  7. Mängel und Schlechtleistungen sind vom AG spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden gegenüber der HEP in Textform zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen der HEP als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.

6 Miete

  1. Soweit Mietgegenstände durch die AG bei Ausrichtung der Hochzeit/Veranstaltung durch die HEP in Anspruch genommen werden, so sind diese der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Entstandene Schäden die in das Verschulden der AG und in dessen Lager stehende Person (zum Beispiel Gäste) fallen, sind der HEP zu ersetzen.

7 Entgelt

  1. Das im Auftragsschreiben vereinbarte Entgelt ist ein Fixbetrag. HEP ist berechtigt, bei Auftragserteilung je nach Leistungspaket bis zu 50% des vereinbarten Entgelts in Rechnung zu stellen. Das restliche Entgelt ist in mindestens zwei weiteren Raten, jedoch bis unmittelbar vor der Veranstaltung, maximal bis zum Tag der Veranstaltung, fällig. 
  2. Wird die Leistung “Location Scout” in Auftrag gegeben, ist die HEP bei Auftragserteilung berechtigt, 100% des vereinbarten Entgelts in Rechnung zu stellen.
  3. Für allfällige über die im Auftragsschreiben und in diesen Vertragsbedingungen hinausgehende Tätigkeiten wird ein gesondert vereinbartes oder angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt. Der HEP ist dazu verpflichtet, die AG rechtzeitig über eine mögliche Überschreitung des im Auftragsschreibens vereinbarten Leistungsaufwands in Kenntnis zu setzen. 
  4. Allenfalls auflaufende Barauslagen wie Gebühren, Reisespesen und Anzahlungen an Dritte können von HEP in Rechnung gestellt werden. 
  5. Die AG verpflichten sich am Tag der Veranstaltung für die Verpflegung der HEP sowie deren MitarbeiterInnen in Form einer Mahlzeit „à la Carte“ oder „Buffet“ sowie ausreichend alkoholfreien Getränken zu sorgen.  
  6. Bei Veranstaltungen, welche mehr als 150km vom vereinbarten Leistungsort Wien oder Linz entfernt stattfinden, sind die AG dazu verpflichtet, ein Doppel- bzw. zwei Einzelzimmer für eine Nächtigung am Tag der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen.

8 Entgelt Stornierung, Absage, Verschiebung des Termins

  1. Die AG haben das Recht, die Vereinbarung jederzeit zu stornieren. Die Stornierung und Folgen richten sich nach den jeweils geschlossenen Vereinbarungen.
  2. Die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
  3. Im Falle einer Stornierung bleiben die zur Planung und Durchführung der Hochzeit/Veranstaltung geschlossenen Verträge mit Dritten unberührt. Es obliegt den AG, diese gesondert zu prüfen und gegebenenfalls zu stornieren. Demnach sind alle Stornogebühren, die bei den von dem HEP im Namen und auf Rechnung des AG Auftraggeberin beauftragten Unternehmen anfallen, vom AG entsprechend der dort gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tragen.
  4. Aufwendungen, die der HEP im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages gemacht hat, sind der HEP zu ersetzen. Insbesondere bleiben die AG zur Zahlung der Kosten von bereits -für die Hochzeit/die Veranstaltung durch die HEP- bestellter Artikel verpflichtet, soweit eine Rückerstattung durch den Drittanbieter nicht möglich ist.
  5. Die AG nehmen zur Kenntnis, dass die Leistungen von HEP unabhängig davon sind, ob die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. HEP hat daher auch bei Absage der Veranstaltung beziehungsweise bei vorzeitiger Stornierung, aus welchem Grund auch immer, Anspruch auf ein Entgelt in Form von Stornogebühren.<br/>

In Bezug auf das Honorar gelten bei Stornierung folgende Pauschalen, die im Falle einer geregelten Planung und Ausrichtung angefallenen Leistungen, wie folgt gelten:<br/>

  • bis 8 Monate vor dem Hochzeits-/Veranstaltungstermin sind 50 % des Honorarbetrages zur Zahlung fällig.
  • bis 3 Monate vor dem Hochzeits-/Veranstaltungstermin sind 70% des Honorarbetrages zur Zahlung fällig.
  • bei allen Kündigungen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Hochzeits-/Veranstaltungstermin erfolgen, werden 100% der Honorarsumme zur Zahlung fällig.<br/>

Den Parteien ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Falls die HEP bereits höhere Aufwendungen erbracht hat, sind diese ebenfalls von den AG zu erstatten.<br/>

6. Liegen die zu zahlenden Stornogebühren über den bereits vom AG gezahlten Entgelts, wird die Differenz vom HEP rückerstattet.<br/>

7. Der HEP übersendet im Falle einer Beendigung des Vertrages eine Endabrechnung, in    welcher der Anzahlungsbetrag Berücksichtigung findet. Mit Zahlung durch die AG über      gibt die HEP den Auftraggebern alle bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Arbeiten und Kontakte und informiert es über wichtige weitere Planungsschritte.<br/>

8. Die AG nehmen zur Kenntnis, dass auch Verschiebungen der Veranstaltung der schriftlichen Zustimmung von HEP bedürfen. In diesem Fall ist mit HEP eine gesonderte Entgeltvereinbarung zu vereinbaren. <br/>

8 Vertragsanpassung , Verschiebung und höhere Gewalt

  1. In Fällen höherer Gewalt sind die vertraglichen Pflichten der hiervon betroffenen Parteien für die Dauer und in dem Umfang ausgesetzt, der durch das jeweilige, von außen eingetretenem Ereignis erzwungen wird. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere: schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (zum Beispiel Pandemie, Epidemie, Seuchen) Naturkatastrophen (zum Beispiel Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen oder Akte terroristischer Gewalt. 
  2. Diese Klausel gilt auch, wenn, wie beispielsweise aufgrund der Covid-19 Pandemie behördliche Maßnahmen beschlossen werden, die eine Durchführung der Planung oder Veranstaltung der Hochzeit/der Veranstaltung unmöglich machen. Tatsächliche Unmöglichkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn es dem AG etwa zugemutet werden kann, die Veranstaltung den geänderten Bedingungen anzupassen und in einem abgeänderten Rahmen stattfinden zu lassen. Bei einer Verschiebung sind bereits bestehende Buchungen auf Seiten des Auftragnehmers für beide Seiten zu berücksichtigen.
  3. Soweit nach dieser Klausel Vertragspflichten ausgesetzt sind, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag in einer Weise anzupassen, welcher dem ursprünglichen Gleichgewicht wieder möglichst nahekommt. Insbesondere wird ein entsprechender Ausweichtermin zwischen den Parteien vereinbart.
  4. Ist HEP weiterhin leistungsbereit, möchten aber die AG vom Vertrag zurücktreten, so gelangen die Stornobedingungen zur Anwendung. 
  5. Die AG verpflichten sich, den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand und Aufwendungsersatzes der HEP entsprechend zu ersetzen.
  6. Sofern Termine auf einen neuen Zeitraum verschoben werden, zu dem für Neukunden bereits erhöhte Preise für die zu erbringende Leistung verlangt werden, stimmen die AG zu, die entstehende Differenz nachzuzahlen.
  7. Die HEP ist nicht verpflichtet, bereits beauftragte Drittunternehmer von der tatsächlichen Unmöglichkeit zu unterrichten.

9 Datenschutz, Urheberrecht, geistiges Eigentum

  1. Die AG willigen ein, dass die HEP im Rahmen dieses Vertrages persönliche Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, soweit für die Vertragserfüllung notwendig, Dritten gegenüber bekannt gibt. 
  2. Die HEP wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit mit den AG zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, die nicht der Weitergabe an Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln.
  3. Die AG willigt ein, dass der HEP im Rahmen der Leistungserstellung das Projektmanagementtool Google Workspace beziehungsweise Google Drive verwendet. Der Anbieter ist das irische Unternehmen Google Ireland Limited mit Sitz in Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland. Mehr Informationen über die Daten, welche durch die Verwendung des Tools im Zuge der Leistungserfüllung verarbeitet werden, können vom AG auf den Datenschutzbedingungen unter  https://policies.google.com/privacy?hl=de eingesehen werden.
  4. Die AG willigt ein, dass der HEP im Rahmen der Leistungserstellung das Projektmanagementtool Monday verwendet. Der Anbieter ist das israelische Unternehmen monday.com mit Sitz in 6 Yitzhak Sadeh St Tel Aviv 6777506, Israel. Mehr Informationen über die Daten, welche durch die Verwendung des Tools im Zuge der Leistungserfüllung verarbeitet werden, können vom AG auf den Datenschutzbedingungen unter https://monday.com/l/de/privatsphaere/datenschutzerklarung/eingesehen werden.
  5. Die AG willigen weiters ein, dass HEP den Namen der AG sowie allenfalls im Rahmen der Veranstaltung gemachte Fotos oder Videos zu Zwecken des eigenen Marketings speichert und verwendet. 
  6. Die AG nehmen zur Kenntnis, dass HEP den AG das Konzept für die Durchführung der Veranstaltung präsentieren wird. Dieses Konzept ist von den AG zu genehmigen. 
  7. Die von HEP erstellten Pläne, Designs, Konzepte und Entwürfe sind ausschließlich dessen geistiges Eigentum. Die AG sind zur Nutzung dieser Unterlagen nur bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts berechtigt. Die Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Nachbildung oder sonstige (weitere) Verwertung, sei es zu privaten, sei es zu geschäftlichen Zwecken, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HEP zulässig.

10 Sonstiges 

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Linz bzw. nach Absprache mit den AG in Wien.  
  2. Die gegenständliche Geschäftsbeziehung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
  3. Schriftlichkeit im Sinne dieses Vertrages liegt dann vor, wenn Mitteilungen schriftlich durch Brief oder per E-Mail vorgenommen werden. 
  4. Die AG erklären, dass sie vor Unterfertigung des Vertrages auch diese Vertragsbedingungen gelesen haben und mit diesen einverstanden sind. 

11 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der Unwirksamkeitsbestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt.